Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 19

§ 19 – Dung, Streumaterial und Futterreste

Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.

Kurz erklärt

  • Verantwortliche müssen Dung, Streumaterial und Futterreste entsorgen oder behandeln.
  • Die Entsorgung oder Behandlung muss sicherstellen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
  • Dies betrifft die Reinigung und Desinfektion gemäß den §§ 17 und 18.
  • Die Maßnahmen können selbst durchgeführt oder von Dritten erledigt werden.
  • Ziel ist die Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen.